Stabilitätsuntersuchungen
Hinweise der Arbeitsgruppe
Änderung der Lagerungsbedingungen
Die revidierte ICH-Richtlinie „Stability Testing of New Drug Substances
and Products Q1A(R2)” http://www.ich.org/pdfICH/Q1A(R2)Step4.pdf verlangt
folgende Änderung bei den Lagerungsbedingungen: 30 °C / 65 % rF statt
wie bis jetzt 30 °C / 60 % rF.
Folgendes wird bezüglich Umstellung verlangt:
„It is recommended that registration applications contain data from complete
studies at the
intermediate storage condition 30°C ± 2°C/65% RH ± 5%
RH, if applicable, by three years after
the date of publication of this revised guideline in the respective ICH tripartite
region.”
Folgendes wird empfohlen:
- Umstellung an einem Stichtag innerhalb eines Jahres nach Inkraftsetzung (März
2003)
- Sicherstellung der Dokumentation der Umstellung bei allen Stabilitätsprotokollen/-berichten
- bei stabilitätskritischen Produkten Prüfung der Auswirkungen ggf.
Zwischenanalyse durchführen
- Qualifizierung des Klimakammern überprüfen, gegebenenfalls neue
Kalibrierung - falls nicht nötig begründen, dokumentieren
- falls auf Grund dieser Änderung Stabilität nicht mehr entspricht,
wie unter „OOS-Resultate“ vorgehen
- eine Änderung der in der Schweiz registrierten Laufzeit/Lagerungsbedingung
bei Abweichungen bei dieser Bedingung ist nicht zwingend nötig, muss aber
geprüft werden
- Falls ein Stabilitätstrend beobachtet wird, so soll er gemäss der
ICH-Richtlinie „Note for Guidance on Evaluation of Stability Data“
http://www.emea.eu.int/pdfs/human/ich/042002.pdf
bewertet werden.
Follow-up Stabilität
- Die ICH-Richtlinien enthalten keine bindenden Vorschriften für die Follow-up
Stabilitätsuntersuchungen
- Die WHO Richtlinien schlagen für Follow-up Stabilitäten folgendes
vor:
“Guidelines for stability testing of pharmaceutical products containing
well established drug substances in conventional dosage forms“ 3.1 „Test
samples“
http://www.who.int/medicines/strategy/quality_safety/%20annex5_trs863.doc
- Empfehlungen:
o Jährliche Stabilitätsuntersuchungen sind nicht zwingend nötig
o Bei beschränkten Ressourcen ist es sinnvoll, sich auf kritische oder
neue Produkte zu konzentrieren
o Die Basisstabilität anhand von mindestens drei Chargen muss belegt sein
o Bei instabilen und bezüglich Stabilität nicht genügend charakterisierten
Produkten soll eine jährliche Follow-up Untersuchung durchgeführt
werden
o Falls das Stabilitätsprofil eine gute Stabilität belegt, kann die
Prüffrequenz vermindert werden
o Spätestens alle 5 Jahre soll immer eine Follow-up Stabilitätsuntersuchung
eingeleitet werden
o Bei potentiell instabilen Produkten und falls die Stabilität wissenschaftlich
nicht gut abgesichert ist, soll in den ersten 3-5 Jahren nach Produktionsbeginn
jährlich eine Charge in die Follow-up Stabilität eingelagert werden.
Danach kann auf Grund der Datenlage gegebenenfalls die Frequenz vermindert werden.
o Die FDA verlang jedoch immer jährliche Follow-up Studien
o Das Prüfprotokoll kann im Sinne eines Matrixdesign angelegt werden, so
dass nur die kritischen Prüfpunkte jährlich untersucht werden
o Wesentlich ist, dass die Stabilitätsprotokolle auch eingehalten werden
- Auslassungen sind zu begründen.
o Der effektive Einsatz der oft beschränkten Ressourcen ist wohl zu überlegen
- es ist besser, weniger richtig zu machen als viel mit fragwürdigen Resultaten
(die dann auch von den Behörden kritisch hinterfragt werden)
o Bei GMP-Inspektionen könnnen die entsprechenden Verfahren, Protokolle
und Resultate überprüft werden
OOS-Resultate
bei Stabilitätsuntersuchungen
- Für OOS-Resultat sollte eine SOP vorliegen, die für die analytischen
Abklärungen konform mit der SOP für OOS-Resultate bei der Freigabe
sein soll
- Falls die analytischen Abklärungen das OOS-Resultat bestätigen,
muss eine Risikoanalyse eingeleitet werden. Eine klare Bewertung und Dokumentation
der Abweichung ist immer nötig.
- Gegebenfalls sind die Rückstellmuster und weitere Muster von möglichst
lange unter den empfohlenen Lagerbedingungen gelagerten Chargen zu untersuchen.
- Zusätzliche Stresstest verschiedener Chargen können eventuell zeigen,
ob das Problem für eine bestimmten Charge charakteristisch ist
- Falls die Risikoanalyse ergibt, dass das Medikament in dieser Form für
den Patienten nicht unbedenklich ist, so sind umgehend die Behörden zu
benachrichtigen und es ist abzuklären, ob ein Chargenrückruf nötig
ist
- Falls die Abweichung bei Untersuchungen festgestellt werden, die bei der Zulassung
im Commitment enthalten waren, so sind die Behörden unverzüglich zu
informieren
- Falls die Abweichung als geringfügig klassifiziert werden kann, so kann
der nächste Untersuchungszeitpunkt abgewartet werden.
Wechsel von
Spezifikationen und Prüfverfahren während laufenden Stabilitätsuntersuchungen
- Der Wechsel der Spezifikationen oder Prüfverfahren ist im Stabilitätsbericht
und in den Resultattabellen zu dokumentieren
- Die neue Methode muss als stabilitätsindizierend validiert sein
- Die alte und die neue Methode müssen an mehreren, vorzugsweise stärker
zersetzten Mustern verglichen werden
- Die Änderung ist den Behörden zu melden, eine wissenschaftliche
Begründung für die Änderung muss eingereicht werden
- Die Laufzeit muss überprüft werden - werden die Spezifikationen
am Ende der Laufzeit noch erfüllt?
- Falls beim Wechsel der Prüfverfahren neue Befunde erhoben werden (z.B.
Erfassung neuer Verunreinigungen grösser 0.1 % beim Wechsel von DC auf
HPLC), so ist zu prüfen, ob die registrierten Spezifikation noch eingehalten
werden können. Falls dies nicht der Fall ist müssen Abklärungen
über die neuen Befunde durchgeführt werden (z.B. Abschätzung
der Toxizität von Verunreinigung) und die Behörden müssen informiert
werden
- Bei neue auftauchenden Verunreinigungen abklären, ob es Nebenprodukt der
Synthese des Wirkstoffs, Verunreinigung von pharmazeutischen Hilfsstoffen oder
Zersetzungsprodukt sind.
Stabilitätsspezifikationen/Prüfverfahren
- Die Spezifikationen
der Pharmakopöen müssen während der ganzen Laufzeit eingehalten werden. In der
USP sind bei den Gehalten von Arzneimitteln meist 90 bis 110 % angegeben. Die
USP kennt keine Unterschiede zwischen Freigabe und Laufzeitspezifikationen, wie
sie in Europa üblich sind.
- Falls die Stabilitätsspezifikationen speziell im Bezug auf Verunreinigungen
gegenüber den Freigabespezifikation erweitert sind muss belegt werden, dass
kein zusätzliches toxikologisches Risiko auftritt (z.B. Bezug auf Daten der
Präklinik). Die Festlegung aus toxikologischer Sicht muss wissenschaftlich
begründete werden (durch Toxikologen!).
- Eine Massenbilanz sollte zu einem plausiblen Ergebnis führen